Satzung der KG Rheinfreunde 1845 Koblenz-Neuendorf e. V. 

Die im Jahre 1845 gegründete Karnevalsgesellschaft Rheinfreunde 1845 Koblenz-Neuendorf e.V. hat sich am 05.03.1999 durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine neue Satzung gegeben. Im Rahmen der Mitgliederversammlung am 03.07.2025 wurden Teile der Satzung mit der erforderlichen Mehrheit geändert. In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern vorwiegend die männliche Form (generisches Maskulinum) verwendet. Im Sinne der Gleichbehandlung gelten die Begriffe grundsätzlich für alle Geschlechter. 

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen: „Karnevalsgesellschaft Rheinfreunde 1845 Koblenz-Neuendorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Koblenz-Neuendorf. 

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen. 

§ 2 Zweck des Vereins 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des heimatlichen Brauchtums und der Sprache, des volkstümlichen Karnevals, der Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen sowie durch die Teilnahme an Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen. 

Ebenso vom Vereinszweck umfasst sind Veranstaltungen, die der Förderung der Gemeinschaft dienen und deren Durchführung der Vorstand beschlossen hat. Das sind insbesondere das Krebbelchensfest, das Sommerfest oder Ausflüge, die der Verein organisiert. 

Der Verein unterhält Tanzgruppen, deren Sinn und Zweck die körperliche Ertüchtigung, die Pflege des heimatlichen Brauchtums und die Erarbeitung von Folkloredarbietungen ist. 

Über die Aufnahme und Ausschluss sowie die Leitung dieser Gruppen bestimmt der Vorstand. 

Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, weitere Gruppen oder Garden ins Leben zu rufen. 

§ 3 Selbstlosigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Der Verein ist stets gesellschaftlich, konfessionell und politisch unabhängig. 

§ 4 Verwendung von Finanzmitteln 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 

§ 5 Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus a) aktiven Mitgliedern b) inaktiven Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern und d) Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren. 

Dem Verein können a) Unbescholtene natürliche Personen b) juristische Personen c) sonstige Personenvereinigungen als ordentliche Mitglieder beitreten. 

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins in der aktuell gültigen Fassung an. 

Die Tätigkeit jedes Mitgliedes für den Verein ist ehrenamtlich. 

Geschenke, die einem Mitglied als offiziellem Vertreter des Vereins überreicht werden, gehen in das Eigentum des Vereins über. Dies gilt jedoch nicht für Orden und persönliche Anerkennungspräsente. 

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Minderjährige werden nur aufgenommen, wenn mindestens ein Erziehungsberechtigter schriftlich sein Einverständnis erklärt. 

Die Ablehnung des Aufnahmeantrages muss dem Betroffenen schriftlich ohne Angaben von Gründen mitgeteilt werden. 

Zu Ehrenmitgliedern und Ehrensenatorinnen bzw. Ehrensenatoren können solche Personen – auch außerhalb des Vereins – ernannt werden, die sich um den Verein oder um den rheinischen Karneval besonders verdient gemacht haben. 

Auswahl und Ernennung erfolgen durch den Vorstand. Mitglieder können Vorschläge zur Wahl machen. 

Einem Ehrenmitglied gleichgestellt sind a) Ehrenpräsident/in b) Ehrenvorsitzende/r 

Der Verein speichert die persönlichen Daten der Mitglieder in einem digitalen Register unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten. 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner persönlichen Daten, insbesondere Änderungen von Wohnanschrift und Bankverbindung unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen. 

§ 6 Beitrag 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag jährlich im Voraus an den Verein zu entrichten. Das Beitrags- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Der Vereinsbeitrag ist eine Bringschuld. Die Zahlung ist durch Erteilung einer Einzugsermächtigung sicherzustellen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Kosten einer Rücklastschrift im Rahmen des Beitragseinzuges gehen zu Lasten des Mitgliedes. 

Über die Höhe des Vereinsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. 

Den Zeitpunkt des Beitragseinzuges legt der Vorstand fest. Es findet eine rechtzeitige Ankündigung zur Fälligkeit statt. 

Ehrenmitglieder, ihnen gleichgestellte Personen und Ehrensenatorinnen bzw. Ehrensenatoren sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. 

Auf Antrag können in begründeten Fällen Mitglieder von der Beitragszahlung befreit werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt a) bei natürlichen Personen durch Tod b) bei juristischen Personen und anderen Personenvereinigungen durch deren Auflösung oder Liquidation c) durch Austritt d) durch Ausschluss 

Der Austritt kann nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Die Mitteilung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich, mindestens zwei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres, erklärt werden. 

Die Mitgliedschaft endet in Todesfällen mit dem Todestag. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge des verstorbenen Mitgliedes für das aktuelle Kalenderjahr werden nicht erstattet. 

Mit einem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. 

§ 8 Ausschluss 

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Anhörung vor dem Vorstand gegeben wurde, von diesem aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen Bestimmungen der Satzung verstößt oder sich vereinsschädigend verhält. 

Insbesondere ist ein Ausschlussgrund gegeben a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen, trotz Mahnung 

c) wegen schweren Verstoßes gegen Interessen des Vereins oder unehrenhafter Handlungen d) aufgrund öffentlicher Äußerungen, die das Ansehen des Vereins nachhaltig negativ beeinflussen e) wegen Nichtzahlung von Rechnungen des Vereins trotz Mahnung. 

Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Vereinsorgan gestellt werden. Dem Antrag sind Beweismittel und eine ausführliche Begründung beizufügen. 

Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung in schriftlicher Form Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. 

Die Mitgliedschaft ist sofort beendet, wenn die Einspruchsfrist verstrichen ist oder die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt. 

§ 9 Organe 

Die Organe der Karnevalsgesellschaft Rheinfreunde 1845 Koblenz-Neuendorf e.V. sind: a) die ordentliche Mitgliederversammlung b) die außerordentliche Mitgliederversammlung c) der Vorstand 

§ 10 Mitgliederversammlung 

Oberstes Organ des Vereins ist die ordentliche Mitgliederversammlung. 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Sie soll innerhalb von 90 Tagen nach Sessionsende (Aschermittwoch) durchgeführt werden. 

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand terminiert und vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. 

Anstelle einer Mitgliederversammlung in Präsenz kann auch zu einer virtuellen oder hybriden Versammlung geladen werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. Die Entscheidung über die Sitzungsform ist der Einladung zur Versammlung zu entnehmen. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem ausschließlich den Mitgliedern zugänglichen Videokonferenzraum statt. Die Zugangsdaten werden in diesem Fall rechtzeitig bekanntgegeben. Für virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen gelten im Übrigen die allgemeinen Satzungsregelungen, die für Mitgliederversammlungen in Präsenz gelten. Eine virtuelle oder hybride Versammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist unzulässig. 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss schriftlich erfolgen -also in elektronischer Form oder per Brief. Jedes Mitglied erklärt sich bei Angabe einer E-Mail-Adresse damit einverstanden, künftige Einladungen mittels E-Mail zu erhalten. Die Einladung ergeht an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Mitglieder, ohne E-Mail-Adresse werden per Brief an die zuletzt bekannte Anschrift eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Entgegennahme des Geschäftsberichts b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Bestimmung des Wahlleiters e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

Jedes Mitglied ist, bei natürlichen Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, stimmberechtigt. 

Ein Stimmrechtsauschluss ist nur nach § 34 BGB zulässig. 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer geleitet. 

Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. 

Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Hat kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Erreichen mehr als zwei Kandidaten die höchste Stimmenzahl, so wird der Wahlgang wiederholt. Bei der Stichwahl ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Erreichen die Kandidaten bei der Stichwahl die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los. 

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

Der amtierende Schriftführer oder dessen Vertreter ist verpflichtet, den Versammlungsverlauf stichwortartig aufzuzeichnen. Beschlüsse sind in ihrem Wortlaut aufzunehmen. 

Zur Nachvollziehung des Versammlungsverlaufs ist die Verwendung eines geeigneten Aufnahmegeräts zulässig, sofern der Versammlungsleiter zu Beginn auf die Aufnahme zum Zwecke der Protokollanfertigung hinweist. Sofern ein Mitglied die Aufnahme seines Wortbeitrages ausdrücklich nicht wünscht, wird die Aufnahme für die entsprechende Redezeit unterbrochen. Auf Antrag der Mitglieder kann über die generelle Unterlassung während der Zusammenkunft abgestimmt werden. Zur Annahme des Antrages auf Unterlassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

Für die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls unterzeichnen der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. 

§ 11 außerordentliche Mitgliederversammlung 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

Für die Einberufung und die Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Bestimmungen und Fristen wie für die Mitgliederversammlung. 

§ 12 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus den folgenden Positionen: a) 1. Vorsitzende/r b) 2. Vorsitzende/r c) Geschäftsführer/in d) 1. Schatzmeister/in e) 2. Schatzmeister/in f) 1. Schriftführer/in g) 2. Schriftführer/in h) 1. Zeugwart/in i) 2. Zeugwart/in j) Jugendwart/in k) Sitzungspräsident/in l) Medienbeauftragte/r m) Beisitzer/in für Festaktivitäten n) Beisitzer/in für besondere Aufgaben 

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand für die Dauer einer Wahlperiode um bis zu zwei weitere Beisitzer ergänzen. 

Die Beisitzer sind gegenseitig verpflichtet, bei Bedarf die anderen Beisitzer in ihrem Aufgabenbereich zu unterstützen. Ob Bedarf gegeben ist, entscheidet der Vorstand. 

Der Vorstand kann Abteilungen und Arbeitsgruppen bilden, die durch Mitglieder, welche selbst nicht im Vorstand sind, ergänzt werden. Die jeweiligen Abteilungsleiter können, sofern sie kein Vorstandsmitglied sind, bei Bedarf zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht. 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 1. Vorsitzendem, 2. Vorsitzendem, Geschäftsführer und 1. Schatzmeister. Von ihnen ist jeder zur alleinigen Vertretung nach außen hin berechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Geschäftsführer nur bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Geschäftsführers zur Vertretung berechtigt. 

Ein Rechtsgeschäft ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu schließen und ist den (digitalen) Vereinsakten beizufügen. 

Der Vorstand ist mit sieben Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ergänzen. Der oder die kommissarisch Bestellte hat jedoch kein Stimmrecht. 

§ 13 Wahl des Vorstandes 

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied (natürliche Person), jedoch nur bei Volljährigkeit. 

Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Bei mehr als einem Wahlvorschlag sowie auf Antrag eines Mitglieds ist eine geheime Wahl durchzuführen. 

Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung in der Führung des Vereins. 

Um stets einen beschlussfähigen Vorstand mit mindestens sieben Mitgliedern vorhalten zu können, werden die Wahlen in der Regel wie folgt durchgeführt: 

In geraden Kalenderjahren werden folgende Positionen gewählt: 1. Vorsitzende/r, 1. Schatzmeister/in, 1. Schriftführer/in, 1. Zeugwart/in, Beisitzer/in für Festaktivitäten, Beisitzer/in für besondere Aufgaben und Sitzungspräsident/in. 

In ungeraden Kalenderjahren werden die Positionen 2. Vorsitzende/r, Geschäftsführer/in, 2. Schatzmeister/in, 2. Schriftführer/in, 2. Zeugwart/in, Medienbeauftragte/e und Jugendwart/in gewählt. 

Sollte ein Vorstandsamt vorzeitig vakant werden, kann eine Neuwahl auch außerhalb des zuvor dargestellten Turnus erfolgen. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit der wiederum turnusmäßig durchgeführten Neuwahl und kann dadurch entsprechend kürzer sein. 

Diese Regelung tritt bei der Mitgliederversammlung 2026 erstmalig in Kraft. Dies sorgt bei mehreren Positionen, die im Jahr 2025 neu gewählt wurden, ausnahmsweise für eine einjährige Amtszeit. 

§ 14 Vermögensverwaltung 

Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand, insbesondere dem Schatzmeister. Dieser hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie bei der Jahreshauptversammlung zu erläutern. Den von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestellten zwei Kassenprüfern ist jederzeit Einsicht zu gestatten. 

Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Sie sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen. Die Prüfung ist von beiden Kassenprüfern im Kassenbuch schriftlich zu bestätigen. 

§ 15 Auflösung 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sollten bei dieser Versammlung weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf auch in dieser Versammlung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „Arbeitsgemeinschaft Koblenzer Karneval e.V.“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 16 Inkrafttreten 

Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Anpassungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert. 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung der Karnevalsgesellschaft Rheinfreunde 1845 Koblenz-Neuendorf e. V. am 03.07.2025 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.